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Fokus: Schock und Aufreger für GmbH-Geschäftsführer

April 1 2006 Categorized Under: Fokus, TrendFokus No Commented

Schock und Aufreger für GmbH-Geschäftsführer

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind geschockt. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (24. 11. 2005 – Aktenzeichen B 12 RA 1/04 R) müssen – entgegen derzeitiger Praxis – auch bislang nicht versicherungspflichtige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die

mehr als 25 Prozent der Geschäftsanteile halten, Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Das kann im Einzelfall bis zu 30.000,00 EURO Beitragsnachforderungen bedeuten.

Das Bundessozialgericht sieht es nämlich so: Wer als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erwerbstätig ist, ist nicht abhängig bechäftigt, sondern selbständig tätig. Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger ist er nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Merkmale dieser Vorschrift seien bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer meist erfüllt, denn er ist selbständig tätig und hat nur einen Auftraggeber, die GmbH, mit der er einen Dienstvertrag abgeschlossen hat. So betrifft das BSG-Urteil seinem Wortlaut nach alle Geschäftsführer, die nur für eine GmbH tätig sind. Und das dürfte wohl für die Mehrzahl aller Geschäftsführer gelten.

Die Rentenversicherung könnte künftig anhand rechtlicher Merkmale nach dem BSG-Urteil

1. Ein-Personen-GmbH
2. ein Geschäftsführer
3. keine weiteren Mitarbeiter in der GmbH
4. Zweck z. B. IT- oder Unternehmensberatung, Vermögensberatung, o. ä.
5. nur ein Auftraggeber ist Kunde der GmbH

auch ‘Scheinselbständigkeit’ zu Grunde legen, GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer als rentenversicherungspflichtige Bechäftigte einstufen und entsprechende Beitragsbescheide erlassen.

Die möglicherweise Betroffenen sind stark verunsichert. Kriterien aus dem BSG-Urteil sind weiterhin nicht ganz klar, und es ist (noch) nicht bekannt, wie die Rentenversicherungen darauf reagieren werden.

Vorbeugend können Betroffene alle möglichen Schritte zur Abwehr der Einstufung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte in die Wege leiten:

1. zusätzliche Aktivitäten der GmbH
2. werbliche Maßnahmen zum Nachweis der Ausweitung von Aktivitäten
3. weitere Arbeitsverhältnisse neben dem Allein-Gesellschafter-GF
4. zusätzliche Tätigkeit als GF in einer weiteren GmbH.

Dazu ist für den Einzelfall individuelle fach- und sachkundige Beratung empfehlenswert. Kompetente Partner dafür:

Dipl.-Kfm. Detlev Conrad, Dipl.-Kfm. Martin Conrad, Telefon 0911 95969-0

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